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   BGH, 05.08.2009 - VI ZR 344/08   

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BGH, 05.08.2009 - VI ZR 344/08 (https://dejure.org/2009,10072)
BGH, Entscheidung vom 05.08.2009 - VI ZR 344/08 (https://dejure.org/2009,10072)
BGH, Entscheidung vom 05. August 2009 - VI ZR 344/08 (https://dejure.org/2009,10072)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    GG Art. 103 Abs. 1; ; ZPO § 321a Abs. 4; ; ZPO § 544 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Besetzung des Gerichts bei Entscheidung über eine Anhörungsrüge

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.07.2005 - III ZR 443/04

    Besetzung des Gerichts bei Entscheidung über eine Anhörungsrüge

    Auszug aus BGH, 05.08.2009 - VI ZR 344/08
    Da die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO gegen alle Instanz beendenden Entscheidungen in Betracht kommt, gegen die ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist, würde ein an § 320 Abs. 4 Satz 2 ZPO orientiertes Verständnis über die Mitwirkung des bisher entscheidenden Richters die Anwendung dieser Rüge in einem ihrem Zweck nach nicht gerechtfertigten Umfang einschränken (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 - NJW-RR 2006, 63).

    Auch nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (BT-Drucks. 15/3706 S. 16; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432, 1433 und vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 - aaO; Beschluss vom 4. Dezember 2007 - X ZR 127/06).

  • BGH, 24.02.2005 - III ZR 263/04

    Anwendung des AnhörungsrügenG in Altfällen; Anforderungen an die Begründung einer

    Auszug aus BGH, 05.08.2009 - VI ZR 344/08
    Auch nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (BT-Drucks. 15/3706 S. 16; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432, 1433 und vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 - aaO; Beschluss vom 4. Dezember 2007 - X ZR 127/06).
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

    Auszug aus BGH, 05.08.2009 - VI ZR 344/08
    Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Punkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.) .
  • BGH, 04.12.2007 - X ZR 127/06

    Anforderungen an die Begründung der Ablehnung einer Gehörsrüge

    Auszug aus BGH, 05.08.2009 - VI ZR 344/08
    Auch nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (BT-Drucks. 15/3706 S. 16; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432, 1433 und vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 - aaO; Beschluss vom 4. Dezember 2007 - X ZR 127/06).
  • Drs-Bund, 21.09.2004 - BT-Drs 15/3706
    Auszug aus BGH, 05.08.2009 - VI ZR 344/08
    Auch nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (BT-Drucks. 15/3706 S. 16; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432, 1433 und vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 - aaO; Beschluss vom 4. Dezember 2007 - X ZR 127/06).
  • BSG, 12.12.2013 - B 8 SO 24/12 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozessfähigkeit - Bestellung eines besonderen

    Diese Einschätzung, die die Sachverständige nur aufgrund der damaligen Aktenlage (darunter ein Gutachten zur - im Ergebnis der Begutachtung vom dortigen Sachverständigen verneinten - Frage der Schuldfähigkeit des Klägers vom 20.3.2009 wegen begangener Beleidigungen ua zu Lasten der Bürgermeisterin der Beklagten) treffen konnte, weil der Kläger eine persönliche Untersuchung verweigert hat (zur Zulässigkeit einer Überzeugungsbildung auf Grundlage von Gutachten nach Aktenlage in diesem Fall: BGH, Beschluss vom 5.8.2009 - VI ZR 344/08 -, juris RdNr 4) , wird durch die bisherige Prozessführung im Klage- und Berufungsverfahren bestätigt.
  • BGH, 08.12.2009 - VI ZR 284/08

    Geltung des Grundsatzes des Freibeweises bei Vorliegen von für eine

    Darüber hinaus hat es die Beklagte abgelehnt, sich vom Sachverständigen oder einem anderen Gutachter untersuchen zu lassen; eine solche Untersuchung ist nicht erzwingbar (Senat, Beschluss vom 5. August 2009 - VI ZR 344/08 - juris Rn. 4; BGH, Urteil vom 23. Februar 1990 - V ZR 188/88 - NJW 1990, 1734, 1736, insoweit nicht in BGHZ 110, 294 ff. abgedruckt).
  • BGH, 08.06.2016 - XI ZR 268/15

    Statthaftigkeit der Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss; Rüge einer

    Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 10. Mai 2016, über die der Senat in der nach seinen Mitwirkungsgrundsätzen gemäß § 21g GVG berufenen Spruchgruppe entscheidet (BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64 und vom 5. August 2009 - VI ZR 344/08, juris Rn. 2), ist unzulässig, weil die Klägerin entgegen § 321a Abs. 2 Satz 5, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO eine eigenständige entscheidungserhebliche Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat nicht darlegt.
  • BGH, 01.02.2010 - VI ZR 158/09

    Anhörungsrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

    Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (BT-Drucks. 15/3706 S. 16; vgl. auch Senat, Beschluss vom 9. August 2009 - VI ZR 344/08 - juris; BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432, 1433 und vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 - NJW-RR 2006, 63; sowie vom 4. Dezember 2007 - X ZR 127/06).
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